Elektro- und Elektronik-Altgeräte
Europäische Regelung
Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
Umsetzung in Deutschland
"Registrierungspflicht
Sie sind registrierungspflichtig, wenn Sie
Hersteller im Sinne des ElektroG sind und
die angebotenen Produkte als Elektrogeräte in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen.
Registrierungspflicht bedeutet, dass Sie, bevor Sie Elektrogeräte in Verkehr bringen, mit dem Registrierungsbescheid die hierfür benötigte „Genehmigung“ besitzen müssen. Diese Verpflichtung besteht für jeden einzelnen Hersteller und im Falle der Bevollmächtigung nach § 8 ElektroG für jeden einzelnen Bevollmächtigten."
Zuständiges Ressort
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)
Umwelt Bundesamt (UBA) - Elektroaltgeräte
