Zum Inhalt springen

Verbringungsgenehmigungen für den innergemeinschaftlichen Transport von zivilen Explosivstoffen

201

Wenn Sie zivile Explosivstoffe nach, durch und aus Deutschland verbringen bzw. transportieren möchten, benötigen Sie eine sogenannte Verbringungsgenehmigung. Die Verpflichtung zur Genehmigung von Verbringungsvorgängen ergibt sich aus der Europäischen Richtlinie 2014/28/EU für den Umgang mit zivilen Explosivstoffen und ist in Deutschland im SprengG § 15 und 15a geregelt. 

Verbringungsgenehmigungen werden in allen europäischen Ländern von den jeweiligen nationalen Behörden erteilt. In Deutschland ist die BAM zuständig für die Genehmigung von grenzübergreifenden Transporten ziviler Explosivstoffe. Anträge können sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen sein, die befugt sind zum Umgang mit Explosivstoffen (z. B. Schießpulver, Treibladungspulver, Sprengstoffe, NC-Pulver etc.)

Wer zivile Explosivstoffe verbringen will, muss nachweisen, dass er zum Umgang mit Explosivstoffen berechtigt ist. 

Benötigt wird dafür: 

  • eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 7 SprengG oder 
  • eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 SprengG oder 
  • ein Befähigungsschein nach § 20 SprengG. 

Zudem muss derjenige, der zivile Explosivstoffe empfangen will, nachweisen, dass er zum Erwerb mit Explosivstoffen berechtigt ist. 

Die Verbringungsgenehmigung wird von der BAM für einen maximalen Zeitraum von 2 Jahren oder zum einmaligen Transport (in der Regel für 3 Monate gültig) erteilt. In der Verbringungsgenehmigung muss festgelegt werden, wer die Explosivstoffe verbringt (sogenannte Frachtführer) und auf welcher Transportroute die Verbringung erfolgen soll. 

LeiKa-Schlüssel

99089033000000 

Rechtsgrundlage(n) 

§ 15 und § 15a im Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) 
https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/ Anlage 1 Nr. 1 SprengG
https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/anlage_i.html 

Erforderliche Unterlagen 

Ausgefülltes Antragsformular der BAM:
Formular_Verbringen_02-2026 (nicht barrierefrei) [PDF, 3 MB]

Kopie der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis 

Voraussetzungen 

Sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 7 SprengG 

Sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 SprengG 

Befähigungsschein nach § 20 SprengG 

Kosten

Gebühren, Auslagen, etc. 

Die Kosten für die Verbringungsgenehmigungen für den innergemeinschaftlichen Transport von zivilen Explosivstoffen werden nach zeitlichem Aufwand abgerechnet. Die Kosten pro Arbeitsstunde sind in der BAM Besonderen Gebührenverordnung (BAMBGebV) geregelt. Die Festgebühr beträgt laut BAMBGebV 65 Euro (nicht-gewerblich) und 67 Euro gewerblich. 

https://www.gesetze-im-internet.de/bambgebv/ 

Bearbeitungsdauer 

Etwa 4 Wochen 

Ansprechpunkt 

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) 

Fachbereich 2.4 Prüfung und Bewertung von Explosivstoffen/Pyrotechnik; Meldestelle 

Unter den Eichen 87

12205 Berlin

Telefax: +49 30 8104-71249

E-Mail:

Weitere Informationen (nicht barrierefrei) [PDF, 92 KB]

Zum Antrag

Cookies